AGB's der Firma
Immobilien-Kaufhaus-Usedom

 Geschäftszweck

Die Firma Immobilien-Kaufhaus-Usedom, vertr. durch Birgit Blome vermittelt Immobilien und Grundstücke sowie einzelne Wohnungen zum Kauf/Verkauf sowie zur Miete. Mit unserer Tätigkeit bieten wir Ihnen unsere gesamten damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen ausdrücklich an.

 Verkaufs – Maklerprovision

Gemäß MaBV (Makler – Bauträgerverordnung) sind wir berechtigt, Provisionen und Gebühren nach erfolgreichem Abschluss eines Notarvertrages oder Mietvertrages in Rechnung zu stellen. Die Provisionen sind nach Unterschriftsleistung unter den jeweiligen Verträgen zur Zahlung fällig.

Die Makler / Vermittlungsprovision ist überwiegend vom Käufer / Mieter zu begleichen. Sie beträgt je nach Objekt und Einzel­angebot von minimum 3% bis maximum 6% des Kaufpreises / Mietpreises zuzüglich der gesetzlichen MWST. Es wird eine Rechnung über den fälligen Betrag übergeben. Die Courtage bei Wohnraumvermietung beträgt zwei Nettokaltmieten, die bei entsprechender Gewerbevermietung drei Nettokaltmieten. Sonderregelungen und anderslautende Absprachen bedürfen der Schriftform, sonsten sind sie nicht zustande gekommen.

Der Maklervertrag mit uns kommt durch schriftliche Vereinbarung und durch die Inanspruchnahme unserer Tätigkeit in mündlicher fernmündlicher Maklertätigkeit zustande, dazu gehören auch die Printmedien, das Internet oder die E-Mail Nachrichten an uns, wobei unsere Interessenten auf Objekt-Exposees und deren Bedingungen zurückgreifen können, immer mit ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die hier abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden.

Jeder Kunde / Interessent bestätigt durch sein Informationsinteresse, dass unsere Angebote über Homepage / E–Mail / Anzeigen über Werbetafeln vor Ort oder Immobilienanzeigen in der Tagespresse, in Internetportalen oder über von uns benutzte LINKS für Immobilienobjekte von uns nachgewiesen wurde. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Weitergabe von internen detaillierten Unterlagen an fremde Dritte ohne unsere Zustimmung eine Schadensersatzpflicht auslösen kann.

Alle Angebote, Unterlagen, Fotos und Dokumente sind vertrauliche Unterlagen für unsere Kunden! Kommt dennoch ein Kaufvertrag ohne unsere Mitwirkung zustande, der mit der unbefugten Weitergabe unserer Unterlagen eines von uns nachgewiesenen Objekteigentümers direkt zusammenhängt, dann hat der Käufer den Schaden, bzw. unsere entgangene Provision in voller Höhe zu zahlen.

Mitwirkungspflicht Ihrerseits besteht insbesondere dann, wenn ein von uns angebotenes Objekt offenbar bereits notariell verkauft wurde. Sie sind verpflichtet, uns die Informationsquellen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben und den tatsächlichen Käufer/in sowie deren Identität zu benennen, Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag mit dem nachgewiesenen Objekteigentümer zustande, ist der Adressat verpflichtet, den Schaden in Höhe der entgangenen Provision zu ersetzen, weitergehende Schadensersatzansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.

Unsere Provisionsansprüche erlöschen auch nicht, wenn Ihnen ein von uns angebotenes Objekt zu einem späteren Zeitpunkt durch andere Dritte angeboten wird. Wir empfehlen Ihnen daher sofort schriftlich den nachfolgenden Anbieter darauf hinzuweisen und sofort auf seine Maklerdienste zu verzichten, anson­ten besteht mit Ihrer Vorkenntnis die Gefahr eines doppelten Provisionsanspruches – zu Ihren Lasten – aber zu Recht!

Kommt letztlich der Vertrag mit einem von uns angebotenen Objekt zustande, dann sind Sie mitwirkend verpflichtet, uns alle Vertragsbedingungen (Vertragsinhalte) mitzuteilen. Der von uns verdiente Provisionsanspruch entsteht eben auch dann, wenn die endgültigen Vertragsinhalte von unseren Angeboten abweichen oder wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg des Veräußerers durch andere Vertragsinhalte erreicht wird. Dies gilt ebenso für einen Zuschlag bei einer freihändigen Versteigerung.

Kommt ein Kaufvertrag mit einem anderen Objekt (weiteres Grundstück, Haus oder Wohnung) des von uns nachgewiesenen Verkäufers zustande, so ist die vereinbarte Provision ebenfalls zur Zahlung fällig, wenn wir im Rahmen unseres Auftrages auch den Nachweis zum Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Auftraggeber führen.

Die Mitursächlichkeit genügt generell, um unseren Provisionsanspruch zu begründen. Wird der Vertrag zu abweichenden Bedingungen, wie von uns angeboten, abgeschlossen, bleibt unserer Provisionsanspruch bestehen, zumal auch dann, wenn die Zweckerfüllung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolgs unwesentlich von dem beabsichtigten abweicht und an deren Stelle tritt.

Dies gilt insbesondere auch für andere Verträge in diesem Zusammenhang, z.B. Zwangsversteigerung, Tausch, Vorkaufsrechte, Erbbaupachtverträge, Einräumung von Wohn­rech­ten oder Nießbrauch. Die wirt­schaftli­che Übertragung einer Immobilie durch eine andere Rechtsform und die un- oder eingeschränkte Verfügungsgewalt über eine Immobilie ist einem Kauf gleichzusetzen.

Provisionsansprüche bleiben ebenso bestehen, wenn Verträge durch Erlöschung von einseitig auflösenden Bedingungen nicht zustande kommen, die wir als Makler nicht zu vertreten haben, bzw. verantworten müssen. Auch ein später in Kraft tretender Vertrag zu anderen Bedingungen, als von uns ursprünglich angeboten, setzt die Zahlungsverpflichtung unserer Provision ebenso wenig außer Kraft, wie die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts einer Partei, sofern die Gründe dafür ausschließlich in der Partei oder für sie handelnden Personen liegt.

Bei Ausübung eines Anfechtungsrechts durch Sie, verehrte Kunden, das nicht durch Arglist der anderen Vertragpartei begründet ist, machen wir gegen Sie Schadensersatzansprüche geltend, die die vereinbarte vorherige Provision ersetzen.

Wir weisen insbesondere darauf hin, dass das für alle Verträge (Verkauf Vermietung) gilt, mit und von natürlichen und juristischen Personen, die zum Kunden in dauerhafter, enger, persönlicher und rechtlicher Verbindung stehen (besonders Ehegatten, Lebensgefährte, Kinder und Verwandte in gerader Linie, juristische Personen, an denen der Auftraggeber Geschäftsführer oder Gesellschafter ist). Letztlich geht es in diesem Zusammenhang immer um die unbefugte Weitergabe von unseren Informationen an Dritte, um die Provisionspflicht unberechtigt zu umgehen.

 Doppeltätigkeit

Selbstverständlich sind wir berechtigt, für beide Vertragsparteien provisionsberechtigt tätig zu werden, jede Vertragspartei kann mit uns die Rahmenbedingungen des angestrebten Verkaufsabschlusses frei aushandeln und festlegen. Eine gegenseitige Auskunftspflicht besteht jedenfalls hinsichtlich der Höhe des Provisionsanspruches nicht. 

 Beurkundung

Wir nehmen grundsätzlich an der notariellen Beurkundung persönlich (oder berechtigter Vertreter) teil und lassen uns eine einfache notarielle Abschrift der Urkunde ausfertigen. 

 Verhandlungen und Abschluss des Vertrages

Wir sind bemüht und auch bestrebt, im Vorfeld eines Notartermins, die Wünsche und Belange des Käufers hinsichtlich Vertragsinhalt, Name des Notariats und Ort der Beurkundung allein im Entscheidungsbereich des Käufers zu belassen, es sei denn, praktikable Gründe (Termine, Anfahrtswege und Entfernungen) sprechen dagegen.

Wir sind jederzeit berechtigt, die Verhandlungen auch in dieser organisatorischen Form mit beiden Vertragsparteien zu führen, den notariellen Vertragsabschluss herbeizuführen und alles zu tun, damit die gleichlautenden Informationen zum Inhalt des Vertrages (notarieller Vorentwurf) zeitnah beide oder mehrere Vertragsparteien erreichen. Sollten wir im Sonderfall durch Krankheit oder andere wichtigen Gründe nicht am geplanten Notartermin teilnehmen können und sind damit entschuldigt, verpflichten sich Auftraggeber und Auftragnehmer gegenseitig und wechselseitig, uns die erforderliche Notarabschrift zu übersenden oder es gleichermaßen zu veranlassen.

 Beendigung des Auftrages

Der Auftraggeber kann den Auftrag gemäß der vertraglichen Vereinbarung beenden, ausgenommen sind immer Kündigungen aus wichtigen Grund. Eine eindeutige Schriftform ist zwingend notwendig. Sollte sich der Auftraggeber vertragswidrig verhalten und ungerechtfertigt den Auftrag vorzeitig beenden, so machen wir natürlich auch Schadensersatzansprüche geltend, bzw verlangen wir den Ersatz unserer Aufwendungen (im Regelfall gemäß HOAI - Honorarabrechnung für Architekten / Ingenieure).

 Rechte für die Vermarktung

Im Rahmen unserer Tätigkeit steht es uns frei, alles zur Verfolgung eines Abschlusses zu veranlassen, auch die kostenlose Einschaltung weiterer Maklerpartner, Unterhändler und Kontaktpartner der Finanzbranche. Die mit uns vereinbarten Provisionen auf Seiten beider Vertragsparteien erhöhen sich dadurch nicht.

 Alleinauftrag

Wir sind mit Recht stolz auf das besondere Treueverhältnis im Falle eines Alleinauftrages zwischen uns und unserem Auftraggeber. Deshalb ist es nur natürlich, dass sich der Auftraggeber einer eigenen Abschlusstätigkeit enthält. Im Regelfall beträgt unsere Vertragsdauer 1 Jahr ab Unterschrift des Vertrages.

 Unwirksamkeit

Abweichungen und mündliche Nebenabreden sollen immer unwirksam sein. Wird eine einzelne Passage unserer AGB`s schriftlich ersetzt und oder ergänzt, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Sind einzelne Bestimmungen in unseren Allgemeinen Geschäftedingungen gesetzlich unwirksam, so sind sie von solchen wirksamen zu ersetzen, die dem Sinngehalt am nächsten kommen und das wirtschaftliche Grundprinzip nicht verletzen. Sollten die AGB´s an bestimmten Stellen Lücken aufweisen, die von Auftraggeberseite festgestellt werden, bitten wir im Sinne einer vertrauensvollen Mitwirkung und Zusammenarbeit höflich um Hinweise.

 Zahlungen

Wie schon eingangs erwähnt, legen wir für verdiente Provisionen, Ersatzansprüche und Kostenersatzansprüche entsprechend der vertraglichen Absprachen Rechnung mit der gesetzlich ausgewiesenen MWST. Diese Rechnungen sind direkt an uns zu überweisen.

Darüber hinnaus sind wir nicht und von Niemandem berechtigt, Zahlungen für Dritte durch Empfangsquittung entgegen zu nehmen. Kaufpreiszahlungen erfolgen ausschließlich nach den notariellen Bestimmungen vom Erwerber direkt an den Veräuße­rer/in.

 Haftung

Selbstverständlich können wir keine Haftung für Angaben übernehmen, die uns von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden. Für Angaben im Internet, auf unserer Homepage, in der Presse und auf Werbetafeln hinsichtlich Größen, Beschaffenheit und Preisen. Grundbuchbezeichnung, Flur und Flurstücknummern, Baujahr, Konstruktionsmerkmalen und Materialien übernehmen wir keine Haftung. Wir versichern jedoch, immer alles sorgfältig zu prüfen, insbesondere in Vorbereitung des Notarvertrages. Die Einsicht in das Grundbuch ist dann Sache des Notars, wenn es gewünscht wird.

 Gerichtsstand

Für erforderliche Mahnverfahren wird der Erfüllungsort und Gerichts­tand mit Wolgast festgelegt. Sollte der Bereich des Amtgerichtes in Wolgast nicht ausreichen, wird festgelegt: Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stralsund.